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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein staatliches Organ (wie die oberösterreichische Umweltanwaltschaft auf Grund des § 4 OÖ UmweltschutzG 1996) verfügt nicht über subjektive Rechte, sondern übt Kompetenzen aus. Die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte stellen allerdings subjektiveöffentliche Rechte der Organpartei dar. Subjektiv-öffentliche Rechte des materiellen Rechts könnten hingegen allenfalls nur auf Grund einer entsprechenden Regelung des Materiengesetzgebers zustehen (vgl. E 15. März 2011, 2010/05/0205). Das OÖ. NatSchG 2001 räumt in seinem § 39 der OÖ Umweltanwaltschaft ausschließlich prozessuale Rechte ein.Ein staatliches Organ (wie die oberösterreichische Umweltanwaltschaft auf Grund des Paragraph 4, OÖ UmweltschutzG 1996) verfügt nicht über subjektive Rechte, sondern übt Kompetenzen aus. Die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte stellen allerdings subjektiveöffentliche Rechte der Organpartei dar. Subjektiv-öffentliche Rechte des materiellen Rechts könnten hingegen allenfalls nur auf Grund einer entsprechenden Regelung des Materiengesetzgebers zustehen vergleiche E 15. März 2011, 2010/05/0205). Das OÖ. NatSchG 2001 räumt in seinem Paragraph 39, der OÖ Umweltanwaltschaft ausschließlich prozessuale Rechte ein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Interessenvertretungen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012100096.X01Im RIS seit
31.05.2013Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013