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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AWG 2002 §2 Abs1;Rechtssatz
Bei Asphaltrecyclingmaterial der Qualitätsklasse A+ nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan handelt es sich ungeachtet der Aufbereitung um Abfall im Sinn der Bestimmungen des AWG 2002. Die Abfalleigenschaft wird erst mit der zulässigen Verwendung als Baustoff (zur unmittelbaren Substitution von Rohstoffen bzw. aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten) beendet. Eine solche zulässige Verwertung liegt nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 oder anderen Normen zuwidergehandelt wird. Eine zulässige Verwertung liegt etwa nicht vor, wenn die Ablagerung ohne naturschutzrechtliche Bewilligung erfolgt, sofern eine solche nach Lage des Falles erforderlich ist. Der Begriff des Ablagerns von Abfall im Sinn von § 5 Z. 10 OÖ NatSchG 2001 ist hingegen unabhängig von abfallwirtschaftsrechtlichen Überlegungen auszulegen (vgl. E 27. November 2012, 2012/10/0086).Bei Asphaltrecyclingmaterial der Qualitätsklasse A+ nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan handelt es sich ungeachtet der Aufbereitung um Abfall im Sinn der Bestimmungen des AWG 2002. Die Abfalleigenschaft wird erst mit der zulässigen Verwendung als Baustoff (zur unmittelbaren Substitution von Rohstoffen bzw. aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten) beendet. Eine solche zulässige Verwertung liegt nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 oder anderen Normen zuwidergehandelt wird. Eine zulässige Verwertung liegt etwa nicht vor, wenn die Ablagerung ohne naturschutzrechtliche Bewilligung erfolgt, sofern eine solche nach Lage des Falles erforderlich ist. Der Begriff des Ablagerns von Abfall im Sinn von Paragraph 5, Ziffer 10, OÖ NatSchG 2001 ist hingegen unabhängig von abfallwirtschaftsrechtlichen Überlegungen auszulegen vergleiche E 27. November 2012, 2012/10/0086).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012100087.X01Im RIS seit
31.05.2013Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013