Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Den Mitgliedern der - gemäß § 103 Abs. 7 UniversitätsG 2002 überwiegend aus Universitätsprofessorinnen und -professoren bestehenden - Habilitationskommission ist es nicht verwehrt, das eigene Fachwissen einfließen zu lassen. Hat die Kommission Bedenken gegen die Richtigkeit von Befundannahmen oder betreffend die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit von Gutachten, hat sie - je nach Lage des Falles - durch entsprechende konkrete Aufträge für die Richtigstellung bzw. Vervollständigung zu sorgen oder erforderlichenfalls weitere Gutachten einzuholen. Die Kommission hat die Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, auf welche Weise sie im Zuge der Beweiswürdigung den inneren Wahrheitsgehalt der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen ermittelt hat, gegebenenfalls, dass und aus welchen Erwägungen dem einen Gutachten gegenüber dem anderen Gutachten der Vorzug gegeben wird (vgl. E 26. Februar 2007, 2005/10/0038), und auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen eindeutige Aussagen zu treffen.Den Mitgliedern der - gemäß Paragraph 103, Absatz 7, UniversitätsG 2002 überwiegend aus Universitätsprofessorinnen und -professoren bestehenden - Habilitationskommission ist es nicht verwehrt, das eigene Fachwissen einfließen zu lassen. Hat die Kommission Bedenken gegen die Richtigkeit von Befundannahmen oder betreffend die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit von Gutachten, hat sie - je nach Lage des Falles - durch entsprechende konkrete Aufträge für die Richtigstellung bzw. Vervollständigung zu sorgen oder erforderlichenfalls weitere Gutachten einzuholen. Die Kommission hat die Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, auf welche Weise sie im Zuge der Beweiswürdigung den inneren Wahrheitsgehalt der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen ermittelt hat, gegebenenfalls, dass und aus welchen Erwägungen dem einen Gutachten gegenüber dem anderen Gutachten der Vorzug gegeben wird vergleiche E 26. Februar 2007, 2005/10/0038), und auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen eindeutige Aussagen zu treffen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012100043.X03Im RIS seit
31.05.2013Zuletzt aktualisiert am
27.05.2014