RS Vwgh 2013/4/25 2011/10/0062

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Veröffentlicht am 25.04.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §38;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2;
StudFG 1992 §20 Abs2;
StudFG 1992 §6 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0401 E 11. November 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Liegt unbestritten die Tatbestandsvoraussetzung des § 20 Abs 2 StudFG 1992 vor, so ist ein weiterer Anspruch auf Studienbeihilfe davon abhängig, ob gegenüber dem Studierenden in einem Verfahren nach § 19 Abs 6 Z 2 StudFG 1992 die Nachsicht von der Überschreitung des in § 20 Abs 2 StudFG 1992 genannten Zeitraumes bescheidmäßig ausgesprochen wird.Liegt unbestritten die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 20, Absatz 2, StudFG 1992 vor, so ist ein weiterer Anspruch auf Studienbeihilfe davon abhängig, ob gegenüber dem Studierenden in einem Verfahren nach Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer 2, StudFG 1992 die Nachsicht von der Überschreitung des in Paragraph 20, Absatz 2, StudFG 1992 genannten Zeitraumes bescheidmäßig ausgesprochen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011100062.X02

Im RIS seit

06.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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