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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/12/0401 E 11. November 1998 RS 1Stammrechtssatz
Liegt unbestritten die Tatbestandsvoraussetzung des § 20 Abs 2 StudFG 1992 vor, so ist ein weiterer Anspruch auf Studienbeihilfe davon abhängig, ob gegenüber dem Studierenden in einem Verfahren nach § 19 Abs 6 Z 2 StudFG 1992 die Nachsicht von der Überschreitung des in § 20 Abs 2 StudFG 1992 genannten Zeitraumes bescheidmäßig ausgesprochen wird.Liegt unbestritten die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 20, Absatz 2, StudFG 1992 vor, so ist ein weiterer Anspruch auf Studienbeihilfe davon abhängig, ob gegenüber dem Studierenden in einem Verfahren nach Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer 2, StudFG 1992 die Nachsicht von der Überschreitung des in Paragraph 20, Absatz 2, StudFG 1992 genannten Zeitraumes bescheidmäßig ausgesprochen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011100062.X02Im RIS seit
06.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017