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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Beim Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG handelt es sich um einen relativen Grund. Das Verfahren ist nur wieder aufzunehmen, wenn sich voraussichtlich - damit ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit gemeint - ein anderer Spruch in der Hauptsache ergeben hätte; diese Frage ist nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides bestand.Beim Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich um einen relativen Grund. Das Verfahren ist nur wieder aufzunehmen, wenn sich voraussichtlich - damit ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit gemeint - ein anderer Spruch in der Hauptsache ergeben hätte; diese Frage ist nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides bestand.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011100062.X01Im RIS seit
06.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017