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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15 Abs1;Rechtssatz
Überträgt der Dienstgeber dem Dienstnehmer zur (weiteren) Entlohnung der Dienstleistung ein Wirtschaftsgut (zB Notebook) in dessen uneingeschränktes Eigentum, so führt dies beim Dienstgeber zu Betriebsausgaben und beim Dienstnehmer zu Einnahmen (Sachbezug) im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 1 EStG 1988). Soweit der Dienstnehmer dieses Wirtschaftsgut (zB Notebook) zur Erzielung von Einkünften aus einer weiteren Einkunftsquelle einsetzt, führt dies zur Minderung der Einkünfte aus der weiteren Einkunftsquelle im Wege des Ansatzes von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, in der Regel im Wege der Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung. Grundsätzlich gleichartige Rechtsfolgen treten ein, wenn der Dienstgeber dem Dienstnehmer als (weitere) Entlohnung der Dienstleistung nicht ein Wirtschaftsgut als solches überträgt, sondern ihm die uneingeschränkte und entgeltsfreie Nutzung an dem Wirtschaftsgut überlässt und der Dienstnehmer diese Nutzung auch in Anspruch nimmt. Auch in diesem Fall erwachsen dem Dienstgeber Betriebsausgaben (insbesondere die AfA für das überlassene Wirtschaftsgut), während beim Dienstnehmer Einnahmen (Sachbezug) im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen sind (§ 25 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 1 EStG 1988). Soweit der Dienstnehmer diese ihm uneingeschränkt eingeräumte Nutzungsmöglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus einer weiteren Einkunftsquelle einsetzt, führt diese ebenfalls zur Minderung der Einkünfte aus der weiteren Einkunftsquelle, und zwar im Wege der Berücksichtigung des durch die weitere Einkunftsquelle veranlassten Einsatzes des Wertes der ihm zugegangenen Nutzung (bzw. eines Anteiles dieses Wertes) im Rahmen der Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, 97/15/0137).Überträgt der Dienstgeber dem Dienstnehmer zur (weiteren) Entlohnung der Dienstleistung ein Wirtschaftsgut (zB Notebook) in dessen uneingeschränktes Eigentum, so führt dies beim Dienstgeber zu Betriebsausgaben und beim Dienstnehmer zu Einnahmen (Sachbezug) im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, EStG 1988). Soweit der Dienstnehmer dieses Wirtschaftsgut (zB Notebook) zur Erzielung von Einkünften aus einer weiteren Einkunftsquelle einsetzt, führt dies zur Minderung der Einkünfte aus der weiteren Einkunftsquelle im Wege des Ansatzes von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, in der Regel im Wege der Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung. Grundsätzlich gleichartige Rechtsfolgen treten ein, wenn der Dienstgeber dem Dienstnehmer als (weitere) Entlohnung der Dienstleistung nicht ein Wirtschaftsgut als solches überträgt, sondern ihm die uneingeschränkte und entgeltsfreie Nutzung an dem Wirtschaftsgut überlässt und der Dienstnehmer diese Nutzung auch in Anspruch nimmt. Auch in diesem Fall erwachsen dem Dienstgeber Betriebsausgaben (insbesondere die AfA für das überlassene Wirtschaftsgut), während beim Dienstnehmer Einnahmen (Sachbezug) im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen sind (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, EStG 1988). Soweit der Dienstnehmer diese ihm uneingeschränkt eingeräumte Nutzungsmöglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus einer weiteren Einkunftsquelle einsetzt, führt diese ebenfalls zur Minderung der Einkünfte aus der weiteren Einkunftsquelle, und zwar im Wege der Berücksichtigung des durch die weitere Einkunftsquelle veranlassten Einsatzes des Wertes der ihm zugegangenen Nutzung (bzw. eines Anteiles dieses Wertes) im Rahmen der Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten vergleiche in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, 97/15/0137).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150209.X01Im RIS seit
31.05.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017