RS Vwgh 2013/4/25 2010/15/0207

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Veröffentlicht am 25.04.2013
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21/01 Handelsrecht

Rechtssatz

Die laufenden Provisionszahlungen an den Handelsvertreter stellen typischerweise auf den einzelnen Geschäftsabschluss ab und vergüten den konkreten Vermittlungserfolg, während die Zahlung des Ausgleichs die Vorteile aus der Vermittlung neuer Geschäftsverbindungen abgelten soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010150207.X02

Im RIS seit

03.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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