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21/01 HandelsrechtRechtssatz
Die laufenden Provisionszahlungen an den Handelsvertreter stellen typischerweise auf den einzelnen Geschäftsabschluss ab und vergüten den konkreten Vermittlungserfolg, während die Zahlung des Ausgleichs die Vorteile aus der Vermittlung neuer Geschäftsverbindungen abgelten soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150207.X02Im RIS seit
03.06.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013