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21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1988 §24 Abs1;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist der Erlös aus dem Ausgleichsanspruch im Sinne des § 24 HVertrG 1993 nicht dem Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn des Handelsvertreters zuzurechnen, weil er nicht für die Übertragung eines Wirtschaftsgutes (Kundenstock) geleistet wird (vgl. das Erkenntnis vom 29. März 2007, 2006/15/0297).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist der Erlös aus dem Ausgleichsanspruch im Sinne des Paragraph 24, HVertrG 1993 nicht dem Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn des Handelsvertreters zuzurechnen, weil er nicht für die Übertragung eines Wirtschaftsgutes (Kundenstock) geleistet wird vergleiche das Erkenntnis vom 29. März 2007, 2006/15/0297).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150207.X01Im RIS seit
03.06.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013