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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188;Rechtssatz
Aus dem Wesen der einheitlichen Feststellung nach § 188 BAO ergibt sich (jedenfalls für die Rechtslage vor BGBl. I Nr. 99/2006) die gänzliche Unwirksamkeit eines Feststellungsbescheides, wenn er auch nur einem der Beteiligten gegenüber nicht wirksam sein kann, zB wenn ein Verstorbener als Beteiligter bezeichnet wurde (vgl. Ritz, BAO, 3. Auflage, Wien 2005, § 188 Tz 21, unter Hinweis u.a. auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1984, 82/14/0165, und vom 27. Juni 1991, 91/13/0002).Aus dem Wesen der einheitlichen Feststellung nach Paragraph 188, BAO ergibt sich (jedenfalls für die Rechtslage vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,) die gänzliche Unwirksamkeit eines Feststellungsbescheides, wenn er auch nur einem der Beteiligten gegenüber nicht wirksam sein kann, zB wenn ein Verstorbener als Beteiligter bezeichnet wurde vergleiche Ritz, BAO, 3. Auflage, Wien 2005, Paragraph 188, Tz 21, unter Hinweis u.a. auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1984, 82/14/0165, und vom 27. Juni 1991, 91/13/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150200.X01Im RIS seit
29.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013