Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §37 Abs2 idF 1996/201;Rechtssatz
Nach § 37 Abs. 7 zweiter Satz EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, steht für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des § 67 versteuert werden, keine Progressionsermäßigung zu. Bereits aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung folgt, dass Einkünfte, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, nicht generell, sondern nur im Falle der Besteuerung mit dem festen Steuersatz (worunter nach § 67 Abs. 9 leg. cit. auch die Tariflohnsteuer des Abs. 8 lit. e fällt) von der Dreijahresverteilung des § 37 Abs. 2 leg. cit. ausgeschlossen sind.Nach Paragraph 37, Absatz 7, zweiter Satz EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, steht für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, versteuert werden, keine Progressionsermäßigung zu. Bereits aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung folgt, dass Einkünfte, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, nicht generell, sondern nur im Falle der Besteuerung mit dem festen Steuersatz (worunter nach Paragraph 67, Absatz 9, leg. cit. auch die Tariflohnsteuer des Absatz 8, Litera e, fällt) von der Dreijahresverteilung des Paragraph 37, Absatz 2, leg. cit. ausgeschlossen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150158.X02Im RIS seit
31.05.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017