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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/15/0055 E 25. November 2009 RS 3Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Bestimmung des § 67 EStG 1988 sowohl wegen ihrer Stellung in dem mit "Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)" überschriebenenNach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Bestimmung des Paragraph 67, EStG 1988 sowohl wegen ihrer Stellung in dem mit "Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)" überschriebenen
5. Teil des Einkommensteuergesetzes als auch wegen ihrer auf Lohnzahlung abstellenden Formulierungen nur auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Anwendung finden (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 2001, 2001/13/0009, und vom 16. September 2003, 2000/14/0175).5. Teil des Einkommensteuergesetzes als auch wegen ihrer auf Lohnzahlung abstellenden Formulierungen nur auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Anwendung finden vergleiche für viele die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 2001, 2001/13/0009, und vom 16. September 2003, 2000/14/0175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150158.X01Im RIS seit
31.05.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017