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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs2;Rechtssatz
Bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 besteht aufgrund der Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung die Verpflichtung, bei der Erstellung des Jahresabschlusses alle erkennbaren Risken und drohenden Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz der subjektiven Richtigkeit der Bilanz. Richtig ist die Bilanz, wenn die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse nach der bei Bilanzerstellung bestehenden Kenntnis des Steuerpflichtigen (bzw. nach der Kenntnis, die der Steuerpflichtige unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt bei Bilanzerstellung hätte haben können) in der Bilanz ihren Niederschlag gefunden haben. Ob für die Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen aus Markenrechtsverletzungen des Jahres 2004 zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2004 eine Rückstellung zu bilden ist, ist demnach nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses zu beantworten (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 67 ff zu § 4 Abs. 2 sowie Tz 70 f zu § 9, jeweils mit weiteren Nachweisen).Bei der Gewinnermittlung nach Paragraph 5, Absatz eins, EStG 1988 besteht aufgrund der Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung die Verpflichtung, bei der Erstellung des Jahresabschlusses alle erkennbaren Risken und drohenden Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz der subjektiven Richtigkeit der Bilanz. Richtig ist die Bilanz, wenn die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse nach der bei Bilanzerstellung bestehenden Kenntnis des Steuerpflichtigen (bzw. nach der Kenntnis, die der Steuerpflichtige unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt bei Bilanzerstellung hätte haben können) in der Bilanz ihren Niederschlag gefunden haben. Ob für die Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen aus Markenrechtsverletzungen des Jahres 2004 zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2004 eine Rückstellung zu bilden ist, ist demnach nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses zu beantworten vergleiche Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 67 ff zu Paragraph 4, Absatz 2, sowie Tz 70 f zu Paragraph 9,, jeweils mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150157.X03Im RIS seit
23.05.2013Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018