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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6;Rechtssatz
Die Ermittlung des Firmenwertes erfolgt durch eine Differenzrechnung: Soweit der Kaufpreis für das Unternehmen die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter übersteigt, ergibt sich als Unterschied der Firmenwert (vgl. Doralt/Mayr, EStG14, § 6 Tz 397; Doralt, EStG12, § 8 Tz 42). Dabei wird die gute Lage einer Liegenschaft insofern zu berücksichtigen sein, als sie sich in einem erhöhten Verkehrswert niederschlägt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1992, 88/13/0099).Die Ermittlung des Firmenwertes erfolgt durch eine Differenzrechnung: Soweit der Kaufpreis für das Unternehmen die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter übersteigt, ergibt sich als Unterschied der Firmenwert vergleiche Doralt/Mayr, EStG14, Paragraph 6, Tz 397; Doralt, EStG12, Paragraph 8, Tz 42). Dabei wird die gute Lage einer Liegenschaft insofern zu berücksichtigen sein, als sie sich in einem erhöhten Verkehrswert niederschlägt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1992, 88/13/0099).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150118.X02Im RIS seit
24.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013