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27/01 RechtsanwälteNorm
EStG 1988 §34 Abs8;Rechtssatz
Ein wesentliches Merkmal einer juristischen Ausbildung ist, ob sie unbeschränkten Zugang zu allen juristischen Berufen ermöglicht (vgl. hiezu nochmals das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2012, 2008/15/0169. Eine Gleichwertigkeit der Berufsausbildung wäre somit nicht gegeben, wenn nur einer der im angefochtenen Bescheid gegenüber gestellten Bildungswege den Zugang zu diesen juristischen Berufen eröffnete, der andere hingegen nicht (vgl. hiezu § 3 RAO und §2a RStDG und auch Benn-Ibler, Ein rechtswissenschaftliches Studium für Rechtsanwälte, AnwBl 2009, 301). (Hier: Der angefochtene Bescheid betraf die Ablehnung des Antrags des Abgabepflichtigen, Aufwendungen für eine Berufsausbildung seines Kindes außerhalb des Wohnortes gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 mit dem Pauschbetrag von 110 EUR pro Monat zu berücksichtigten.)Ein wesentliches Merkmal einer juristischen Ausbildung ist, ob sie unbeschränkten Zugang zu allen juristischen Berufen ermöglicht vergleiche hiezu nochmals das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2012, 2008/15/0169. Eine Gleichwertigkeit der Berufsausbildung wäre somit nicht gegeben, wenn nur einer der im angefochtenen Bescheid gegenüber gestellten Bildungswege den Zugang zu diesen juristischen Berufen eröffnete, der andere hingegen nicht vergleiche hiezu Paragraph 3, RAO und §2a RStDG und auch Benn-Ibler, Ein rechtswissenschaftliches Studium für Rechtsanwälte, AnwBl 2009, 301). (Hier: Der angefochtene Bescheid betraf die Ablehnung des Antrags des Abgabepflichtigen, Aufwendungen für eine Berufsausbildung seines Kindes außerhalb des Wohnortes gemäß Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 mit dem Pauschbetrag von 110 EUR pro Monat zu berücksichtigten.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150099.X06Im RIS seit
24.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013