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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs7;Rechtssatz
Der Begriff Berufsausbildung umfasst jede Art der Ausbildung zu einem Beruf (vgl. Hofstätter/Reichel, § 34 EStG, Einzelfälle Tz 1 - Auswärtige Berufsausbildung). Sofern das Kind die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt und das Studium ernst und zielstrebig betreibt, wird der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich auch verhalten sein, ein Masterstudium, das im Anschluss an ein Bachelorstudium betrieben wird, zu finanzieren (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1986, 85/14/0097, VwSlg 6076 F/1986). Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, das der akademische Grad "Bachelor" - zumindest aus der Sicht des Streitjahres - von privaten bzw. öffentlichen Arbeitgebern noch nicht die uneingeschränkte Akzeptanz erfahren hat.Der Begriff Berufsausbildung umfasst jede Art der Ausbildung zu einem Beruf vergleiche Hofstätter/Reichel, Paragraph 34, EStG, Einzelfälle Tz 1 - Auswärtige Berufsausbildung). Sofern das Kind die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt und das Studium ernst und zielstrebig betreibt, wird der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich auch verhalten sein, ein Masterstudium, das im Anschluss an ein Bachelorstudium betrieben wird, zu finanzieren vergleiche sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1986, 85/14/0097, VwSlg 6076 F/1986). Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, das der akademische Grad "Bachelor" - zumindest aus der Sicht des Streitjahres - von privaten bzw. öffentlichen Arbeitgebern noch nicht die uneingeschränkte Akzeptanz erfahren hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150099.X05Im RIS seit
24.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013