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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §30 Abs1 Z1 lita idF 2001/I/002;Rechtssatz
Wird ein Grundstück nach seiner Anschaffung bebaut oder auf einem bebauten Grundstück ein Anbau oder Zubau oder ein weiteres Gebäude errichtet, beginnt die Frist des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 bereits mit der Anschaffung des Grundstückes zu laufen. Durch die Errichtung eines Gebäudes, Zubaues usw beginnt keine neue Frist zu laufen. Auch eine gesonderte Frist für das Gebäude wird nicht in Lauf gesetzt (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 30 Tz 3, und die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1991, 91/14/0196, und vom 20. Oktober 1967, 322/66, VwSlg 3666 F/1967).Wird ein Grundstück nach seiner Anschaffung bebaut oder auf einem bebauten Grundstück ein Anbau oder Zubau oder ein weiteres Gebäude errichtet, beginnt die Frist des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 bereits mit der Anschaffung des Grundstückes zu laufen. Durch die Errichtung eines Gebäudes, Zubaues usw beginnt keine neue Frist zu laufen. Auch eine gesonderte Frist für das Gebäude wird nicht in Lauf gesetzt vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 30, Tz 3, und die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1991, 91/14/0196, und vom 20. Oktober 1967, 322/66, VwSlg 3666 F/1967).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150079.X04Im RIS seit
24.05.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017