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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §28;Rechtssatz
Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 28 EStG 1988 sind auch Vorteile aus Investitionen des Mieters zu erfassen, die dem Vermieter als Eigentümer unentgeltlich zukommen. Derartige Vorteile fließen dem Vermieter erst mit der Beendigung des Mietverhältnisses zu, wenn der Mieter zur Vornahme der Investitionen berechtigt, aber nicht verpflichtet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, 2006/15/0106, sowie Hofstätter/Reichel, § 28 EStG 1988, Tz 16.2; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 28 Tz 12 und 31; Doralt, EStG9, § 28 Tz 51). Ebenfalls als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen sind auch Vorteile des Vermieters, die sich daraus ergeben, dass die vom Vermieter geleistete Abgeltungszahlung geringer ist als der ihm aus der überlassenen Mieterinvestition erwachsene Vorteil.Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Paragraph 28, EStG 1988 sind auch Vorteile aus Investitionen des Mieters zu erfassen, die dem Vermieter als Eigentümer unentgeltlich zukommen. Derartige Vorteile fließen dem Vermieter erst mit der Beendigung des Mietverhältnisses zu, wenn der Mieter zur Vornahme der Investitionen berechtigt, aber nicht verpflichtet ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, 2006/15/0106, sowie Hofstätter/Reichel, Paragraph 28, EStG 1988, Tz 16.2; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 28, Tz 12 und 31; Doralt, EStG9, Paragraph 28, Tz 51). Ebenfalls als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen sind auch Vorteile des Vermieters, die sich daraus ergeben, dass die vom Vermieter geleistete Abgeltungszahlung geringer ist als der ihm aus der überlassenen Mieterinvestition erwachsene Vorteil.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150079.X01Im RIS seit
24.05.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017