TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/27 92/03/0263

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Veröffentlicht am 27.01.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/03/0022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der E in P, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen die in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14. Oktober 1992, Zl. 1/42-6/1992, betreffend jeweils Übertretungen der Straßenverkehrsordnung,

Spruch

I) den Beschluß gefaßt:

Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit mit ihr der Bescheid des Einzelmitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol wegen der Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO bekämpft wird, gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

II) zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zu I): Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid (des Einzelmitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates) wurde über die Beschwerdeführerin wegen einer am 4. Jänner 1992 um 21.00 Uhr als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws (im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit einer toten und einer schwerverletzten Person) begangenen Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) verhängt.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.

Mit der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen.

Es war daher insoweit gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.

Zu II): Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem Inhalt der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie des Protokolles über die mündliche Verhandlung ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug (in einer gemeinsamen Ausfertigung mit dem zu I) genannten Bescheid) ergangenen zweitangefochtenen Bescheid (der Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates) wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 4. Jänner 1992 um 21.00 Uhr den genannten Pkw auf der B 197 von Pettneu kommend in Richtung St. Anton a.A. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO wurde über sie eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt. In der Begründung heißt es zusammengefaßt im wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe zwei Personen, die am rechten Fahrbahnrand unterwegs gewesen seien, angefahren. Eine sei getötet, die andere schwer verletzt worden. Alkomatmessungen hätten bei der Beschwerdeführerin um 22.29 und 22.33 Uhr Werte von 0,87 mg/l und darüber ergeben, zwei weitere nach Mitternacht erfolgte Alkomatmessungen Werte von 0,76 mg/l und darüber. Die um 23.00 Uhr erfolgte Blutabnahme habe bei der Auswertung einen Blutalkoholwert von 1,9 %o, rückgerechnet auf die Unfallszeit von 2,1 %o ergeben. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Ergebnisse der beschriebenen Alkomatmessungen, des Blutalkoholgutachtens sowie des Gutachtens des (medizinischen) Amtssachverständigen sei als erwiesen anzusehen, daß sich die Beschwerdeführerin bei der Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Zufolge der verschiedenen positiven Alkomatmessungen und des Blutalkoholgutachtens bedürfe es nicht der beantragten Vernehmung der zum Trinkverhalten der Beschwerdeführerin - sie hatte behauptet, in der Zeit zwischen 16.00 und 17.45 Uhr in einem bestimmten Kaffee in St. Anton insgesamt nur drei Pfiff Bier (je 0,2 l) getrunken zu haben - namhaft gemachten weiteren Zeugen. Als Verschuldensgrad sei grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Auch bei Berücksichtigung der bisherigen Straffreiheit der Beschwerdeführerin als Milderungsgrund und der eingeschränkten finanziellen Verhältnisse (laut eigener Angabe bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde als Bankangestellte ca. S 11.500,-- monatlich netto, dabei ledig, ohne Sorgepflicht) habe die Strafe im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der Alkoholisierung nicht herabgesetzt werden können.

In der vorliegenden Beschwerde gegen diesen Bescheid werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Nach dem Vorbringen wird aber lediglich die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft und in diesem Zusammenhang die Unterlassung der Vernehmung der weiteren von der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Trinkverantwortung beantragten Zeugen gerügt. Schließlich habe die Beschwerdeführerin nach Angabe von Zeugen keine auffälligen Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen und sei von solchen auch in der Gendarmerieanzeige keine Rede.

Dem Vorbringen kommt jedoch keine Berechtigung zu.

Unter Bezugnahme auf das gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerichtete Beschwerdevorbringen ist zu erinnern, daß die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d.h. mit dem Denkgesetz im Einklang steht und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1985, Zl. 85/18/0034).

Einer solchen Prüfung hält der angefochtene Bescheid stand. Die belangte Behörde hat die maßgebende Feststellung, daß die Beschwerdeführerin sich zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO befunden hat, insbesondere auf das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen, der gleichzeitig auch gerichtlich beeideter Sachverständiger ist, gestützt, welches einen ausreichenden Befund aufweist und nachvollziehbare gutächtliche Ausführungen enthält. Der Amtssachverständige hat schlüssig dargelegt, daß die Ergebnisse der Blutalkoholuntersuchung, die einen Blutalkoholwert für die Tatzeit von 2,1 %o ergeben hätten, mit den mehrfachen, vor und nach der Blutabnahme erfolgten Alkomatmessungen übereinstimmten, sodaß Fehler auszuschließen sind. Die Trinkverantwortung der Beschwerdeführerin sei damit in keiner Weise in Einklang zu bringen, da der Alkoholgehalt der behaupteten Trinkmenge von drei Pfiff Bier zur Unfallszeit bereits fast zur Gänze abgebaut gewesen wäre. Auch das Fehlen auffälliger Alkoholisierungsmerkmale sei im Hinblick auf den durch den genannten Unfall eingetretenen Ernüchterungseffekt erklärbar. Es sei durchaus möglich, daß auch eine relativ hohe Alkoholisierung nicht auffällig ist. Gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde bestehen keine Bedenken. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage bedurfte es nicht mehr der Vernehmung der von der Beschwerdeführerin weiters beantragten Zeugen; ein Teil der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Zeugen, so insbesondere ihr Freund, war ohnedies in der mündlichen Verhandlung befragt worden; selbst der eigenen Verantwortung der Beschwerdeführerin (in der mündlichen Verhandlung) ist zu entnehmen, daß sie sich keinesfalls ständig (beaufsichtigt) in Begleitung dieser beantragten Zeugen befunden hat; deshalb kann durch diese Zeugen ein Nachweis dafür, daß sie am Tag der Tat insgesamt nur drei Pfiff Bier getrunken hat, nicht erbracht werden.

Letztlich vermag aber auch das gegen die Strafbemessung gerichtete Vorbringen nicht durchzuschlagen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen die Annahme der belangten Behörde, es liege ein grob fahrlässiges Verhalten der Beschwerdeführerin vor, nicht zu entkräften. Da der Strafsatz des § 99 Abs. 1 lit. a StVO eine Strafdrohung von S 8.000,-- bis S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) vorsieht, über die Beschwerdeführerin aber ohnehin eine an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens liegende Strafe verhängt wurde, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden, daß der belangten Behörde bei der Strafbemessung eine Rechtswidrigkeit unterlaufen ist.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030263.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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