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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Ein Mängelbehebungsschriftsatz, der auf der ersten Seite den Vermerk "5-fach / 1 HS / Bescheidbeschwerde 3-fach" trägt, gibt einer Angestellten des Rechtsvertreters keine Veranlassung, auch die (mit dem Mängelbehebungsauftrag) zurückgestellte Ausfertigung der vom VfGH abgetretenen Beschwerde und die zurückgestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheids als Beilagen abzufertigen. Durch eine derartige Fassung der Beilagenverfügung wird - selbst für den Fall, dass die genannten Schriftstücke dem Mängelbehebungsschriftsatz bei dessen Unterfertigung angeschlossen gewesen wären (Hinweis B 9. November 2011, 2011/16/0222), und auch im Fall, dass der Rechtsvertreter seine Kanzleikraft ausdrücklich anwies, das gesamte unterfertigte Urkundenkonvolut (einschließlich der beiden genannten Schriftstücke) zu kuvertieren und zur Post zu bringen (Hinweis B 1. März 2012, 2012/12/0017; B 28. Februar 2008, 2008/01/0122) - eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, bei der es nachvollziehbar ist, dass die in Rede stehenden Schriftstücke nicht tatsächlich übersandt wurden (vgl. B 14. Juli 2005, 2005/06/0177).Ein Mängelbehebungsschriftsatz, der auf der ersten Seite den Vermerk "5-fach / 1 HS / Bescheidbeschwerde 3-fach" trägt, gibt einer Angestellten des Rechtsvertreters keine Veranlassung, auch die (mit dem Mängelbehebungsauftrag) zurückgestellte Ausfertigung der vom VfGH abgetretenen Beschwerde und die zurückgestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheids als Beilagen abzufertigen. Durch eine derartige Fassung der Beilagenverfügung wird - selbst für den Fall, dass die genannten Schriftstücke dem Mängelbehebungsschriftsatz bei dessen Unterfertigung angeschlossen gewesen wären (Hinweis B 9. November 2011, 2011/16/0222), und auch im Fall, dass der Rechtsvertreter seine Kanzleikraft ausdrücklich anwies, das gesamte unterfertigte Urkundenkonvolut (einschließlich der beiden genannten Schriftstücke) zu kuvertieren und zur Post zu bringen (Hinweis B 1. März 2012, 2012/12/0017; B 28. Februar 2008, 2008/01/0122) - eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, bei der es nachvollziehbar ist, dass die in Rede stehenden Schriftstücke nicht tatsächlich übersandt wurden vergleiche B 14. Juli 2005, 2005/06/0177).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070054.X02Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013