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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/07/0253 E 2. Oktober 1997 RS 1Stammrechtssatz
Zur Begründung der Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b WRG genügt die bloße Behauptung, Rechte würden möglicherweise beeinträchtigt, nicht; auch zur Frage der Parteistellung darf es Ermittlungen geben, die erforderlichenfalls auch Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein können (Hinweis E 28.2.1996, 95/07/0138).Zur Begründung der Parteistellung nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG genügt die bloße Behauptung, Rechte würden möglicherweise beeinträchtigt, nicht; auch zur Frage der Parteistellung darf es Ermittlungen geben, die erforderlichenfalls auch Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein können (Hinweis E 28.2.1996, 95/07/0138).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070009.X01Im RIS seit
10.06.2013Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013