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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art2 Z35 litg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/07/0286 2012/07/0285Rechtssatz
Die Abfälle-VerbringungsV sieht in ihrem Art 24 eine ausdrückliche Regelung über die Vorgangsweise bei einer illegalen Verbringung vor. Hat der Notifizierende die illegale Verbringung zu verantworten, so sorgt grundsätzlich die zuständige Behörde am Versandort dafür, dass die betreffenden Abfälle, falls keine Notifizierung eingereicht wurde, vom Notifizierenden de jure zurückgenommen werden (vgl Art 24 Abs 2 lit b Abfälle-VerbringungsV). Den gleichen Verpflichtungen wie der Notifizierende unterliegt gemäß Art 24 Abs 9 Abfälle-VerbringungsV auch die Person, die die Verbringung veranlasst hat, im Fall einer illegalen Verbringung iSd Art 2 Z 35 lit g Abfälle-VerbringungsV.Die Abfälle-VerbringungsV sieht in ihrem Artikel 24, eine ausdrückliche Regelung über die Vorgangsweise bei einer illegalen Verbringung vor. Hat der Notifizierende die illegale Verbringung zu verantworten, so sorgt grundsätzlich die zuständige Behörde am Versandort dafür, dass die betreffenden Abfälle, falls keine Notifizierung eingereicht wurde, vom Notifizierenden de jure zurückgenommen werden vergleiche Artikel 24, Absatz 2, Litera b, Abfälle-VerbringungsV). Den gleichen Verpflichtungen wie der Notifizierende unterliegt gemäß Artikel 24, Absatz 9, Abfälle-VerbringungsV auch die Person, die die Verbringung veranlasst hat, im Fall einer illegalen Verbringung iSd Artikel 2, Ziffer 35, Litera g, Abfälle-VerbringungsV.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012070284.X07Im RIS seit
10.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017