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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art18;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/07/0286 2012/07/0285Rechtssatz
Eine "illegale Verbringung" von Abfällen (hier: bei Fehlen der vorgeschriebenen Begleitdokumente) ist dem Fehlen von "sonstigen erforderlichen Zustimmungen" iSd § 83 Abs 3 AWG 2002 gleichzuhalten. Es kann dem Gesetzgeber nämlich nicht zugesonnen werden, eine Regelung geschaffen zu haben, durch die gerade in Fällen, in denen auf Grund fehlender Begleitdokumente die Qualifizierung von verbrachten Abfällen an Ort und Stelle durch die zuständige Behörde (bzw durch Zollorgane, die gemäß § 83 Abs 1 Z 3 AWG 2002 ua die Informationen gemäß Art 18 Abfälle-VerbringungsV zu kontrollieren haben) grundsätzlich besonders erschwert wird, kein Vorgehen iSd § 83 Abs 3 AWG 2002 ermöglicht würde.Eine "illegale Verbringung" von Abfällen (hier: bei Fehlen der vorgeschriebenen Begleitdokumente) ist dem Fehlen von "sonstigen erforderlichen Zustimmungen" iSd Paragraph 83, Absatz 3, AWG 2002 gleichzuhalten. Es kann dem Gesetzgeber nämlich nicht zugesonnen werden, eine Regelung geschaffen zu haben, durch die gerade in Fällen, in denen auf Grund fehlender Begleitdokumente die Qualifizierung von verbrachten Abfällen an Ort und Stelle durch die zuständige Behörde (bzw durch Zollorgane, die gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 ua die Informationen gemäß Artikel 18, Abfälle-VerbringungsV zu kontrollieren haben) grundsätzlich besonders erschwert wird, kein Vorgehen iSd Paragraph 83, Absatz 3, AWG 2002 ermöglicht würde.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012070284.X06Im RIS seit
10.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017