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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art2 Z35;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/07/0286 2012/07/0285Rechtssatz
Eine Differenzierung zwischen einer "materiell" illegalen Verbringung von Abfall und einer sonstigen, auf das Fehlen von Dokumenten abstellenden illegalen Verbringung von Abfall, ist für die Beurteilung nach Art 2 Z 35 Abfälle-VerbringungsV irrelevant, weil in beiden Fällen eine "illegale Verbringung" nach dieser Bestimmung vorgenommen wird.Eine Differenzierung zwischen einer "materiell" illegalen Verbringung von Abfall und einer sonstigen, auf das Fehlen von Dokumenten abstellenden illegalen Verbringung von Abfall, ist für die Beurteilung nach Artikel 2, Ziffer 35, Abfälle-VerbringungsV irrelevant, weil in beiden Fällen eine "illegale Verbringung" nach dieser Bestimmung vorgenommen wird.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012070284.X05Im RIS seit
10.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017