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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art18;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/07/0286 2012/07/0285Rechtssatz
§ 83 Abs. 3 AWG 2002 stellt darauf ab, dass eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 oder "ohne sonstige erforderliche Zustimmungen" gemäß Abfälle-VerbringungsV durchgeführt wird. Zunächst besteht kein Zweifel, dass darunter jedenfalls die ohne Notifizierung und Zustimmung mit einem Lkw erfolgte Verbringung von in der Abfälle-VerbringungsV nicht gelisteten Abfällen fällt. Nach Art 2 Z 35 Abfälle-VerbringungsV liegt eine "illegale Verbringung" von Abfällen ua dann vor, wenn sie ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden (lit a) oder ohne die Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden (lit b) erfolgt, aber auch dann, wenn sie in Bezug auf eine Verbringung von Abfällen iSd Art 3 Abs 2 Abfälle-VerbringungsV (das ist die Verbringung ua von in Anhang III. aufgeführten Abfällen von mehr als 20 kg) dadurch gekennzeichnet ist, dass die Verbringung der Abfälle auf eine Weise geschieht, die dem in Anhang VII aufgeführten Dokument nicht entspricht (lit g Z iii). Es wäre sachlich nicht nachvollziehbar, wenn der letztgenannten Bestimmung nicht auch Fälle zu subsumieren wären, in denen der Verpflichtete entgegen den Vorschriften (vgl Art 18 Abfälle-VerbringungsV) bei der Verbringung von Abfällen überhaupt kein Dokument gemäß Anhang VII. mitführt.Paragraph 83, Absatz 3, AWG 2002 stellt darauf ab, dass eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder "ohne sonstige erforderliche Zustimmungen" gemäß Abfälle-VerbringungsV durchgeführt wird. Zunächst besteht kein Zweifel, dass darunter jedenfalls die ohne Notifizierung und Zustimmung mit einem Lkw erfolgte Verbringung von in der Abfälle-VerbringungsV nicht gelisteten Abfällen fällt. Nach Artikel 2, Ziffer 35, Abfälle-VerbringungsV liegt eine "illegale Verbringung" von Abfällen ua dann vor, wenn sie ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden (Litera a,) oder ohne die Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden (Litera b,) erfolgt, aber auch dann, wenn sie in Bezug auf eine Verbringung von Abfällen iSd Artikel 3, Absatz 2, Abfälle-VerbringungsV (das ist die Verbringung ua von in Anhang römisch drei. aufgeführten Abfällen von mehr als 20 kg) dadurch gekennzeichnet ist, dass die Verbringung der Abfälle auf eine Weise geschieht, die dem in Anhang römisch sieben aufgeführten Dokument nicht entspricht (Litera g, Z iii). Es wäre sachlich nicht nachvollziehbar, wenn der letztgenannten Bestimmung nicht auch Fälle zu subsumieren wären, in denen der Verpflichtete entgegen den Vorschriften vergleiche Artikel 18, Abfälle-VerbringungsV) bei der Verbringung von Abfällen überhaupt kein Dokument gemäß Anhang römisch sieben. mitführt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012070284.X04Im RIS seit
10.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017