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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art28;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/07/0286 2012/07/0285Rechtssatz
Jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, ist anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand des Primärrechts zu beurteilen (vgl EuGH Urteile 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01; 6. Oktober 2011, Philippe Bonnarde, C- 443/10). Eine solche abschließende Harmonisierung auf Unionsebene liegt aber zweifellos durch die Abfälle-VerbringungsV insofern vor, als gemäß Art 28 bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen im Falle von Differenzen bezüglich der Einstufung das betreffende Material als Abfall behandelt wird bzw das Recht des Bestimmungslandes, das verbrachte Material gemäß seinen nationalen, mit dem Unionsrecht vereinbaren Rechtsvorschriften zu behandeln, unberührt bleibt.Jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, ist anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand des Primärrechts zu beurteilen vergleiche EuGH Urteile 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01; 6. Oktober 2011, Philippe Bonnarde, C- 443/10). Eine solche abschließende Harmonisierung auf Unionsebene liegt aber zweifellos durch die Abfälle-VerbringungsV insofern vor, als gemäß Artikel 28, bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen im Falle von Differenzen bezüglich der Einstufung das betreffende Material als Abfall behandelt wird bzw das Recht des Bestimmungslandes, das verbrachte Material gemäß seinen nationalen, mit dem Unionsrecht vereinbaren Rechtsvorschriften zu behandeln, unberührt bleibt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001CJ0322 Deutscher Apothekerverband VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012070284.X02Im RIS seit
10.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017