RS Vwgh 2013/4/26 2012/07/0284

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2013
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15103030
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art28 Abs1;
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art28 Abs2;
AWG 2002 §83 Abs3;
EURallg;
  1. AWG 2002 § 83 heute
  2. AWG 2002 § 83 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 83 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 83 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 83 gültig von 10.04.2008 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008
  6. AWG 2002 § 83 gültig von 12.07.2007 bis 09.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 83 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 83 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 83 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/07/0286 2012/07/0285

Rechtssatz

Während Art 28 Abs 2 Abfälle-VerbringungsV ausdrücklich "notifizierte Abfälle" zum Gegenstand hat, ist Abs 1 dieser Bestimmung keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass dieser nur auf Notifizierungsverfahren anzuwenden wäre. Eine solche Auslegung würde auch dem Zweck dieser Bestimmung nicht vollumfänglich gerecht werden, kann doch die Frage des Vorliegens von Abfall gerade dann entscheidend sein, wenn der zur Notifizierung oder zur Mitführung bestimmter Dokumente zwecks Information Verpflichtete seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Das Fehlen einer vorgeschriebenen Notifizierung oder ein Verstoß gegen die Mitführung bestimmter Dokumente zwecks Information allein kann jedoch nicht zur Folge haben, dass die zuständige Behörde (hier am Bestimmungsort) die betreffenden Materialien nicht als Abfall qualifizieren dürfte.Während Artikel 28, Absatz 2, Abfälle-VerbringungsV ausdrücklich "notifizierte Abfälle" zum Gegenstand hat, ist Absatz eins, dieser Bestimmung keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass dieser nur auf Notifizierungsverfahren anzuwenden wäre. Eine solche Auslegung würde auch dem Zweck dieser Bestimmung nicht vollumfänglich gerecht werden, kann doch die Frage des Vorliegens von Abfall gerade dann entscheidend sein, wenn der zur Notifizierung oder zur Mitführung bestimmter Dokumente zwecks Information Verpflichtete seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Das Fehlen einer vorgeschriebenen Notifizierung oder ein Verstoß gegen die Mitführung bestimmter Dokumente zwecks Information allein kann jedoch nicht zur Folge haben, dass die zuständige Behörde (hier am Bestimmungsort) die betreffenden Materialien nicht als Abfall qualifizieren dürfte.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012070284.X01

Im RIS seit

10.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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