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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art28 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/07/0286 2012/07/0285Rechtssatz
Während Art 28 Abs 2 Abfälle-VerbringungsV ausdrücklich "notifizierte Abfälle" zum Gegenstand hat, ist Abs 1 dieser Bestimmung keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass dieser nur auf Notifizierungsverfahren anzuwenden wäre. Eine solche Auslegung würde auch dem Zweck dieser Bestimmung nicht vollumfänglich gerecht werden, kann doch die Frage des Vorliegens von Abfall gerade dann entscheidend sein, wenn der zur Notifizierung oder zur Mitführung bestimmter Dokumente zwecks Information Verpflichtete seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Das Fehlen einer vorgeschriebenen Notifizierung oder ein Verstoß gegen die Mitführung bestimmter Dokumente zwecks Information allein kann jedoch nicht zur Folge haben, dass die zuständige Behörde (hier am Bestimmungsort) die betreffenden Materialien nicht als Abfall qualifizieren dürfte.Während Artikel 28, Absatz 2, Abfälle-VerbringungsV ausdrücklich "notifizierte Abfälle" zum Gegenstand hat, ist Absatz eins, dieser Bestimmung keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass dieser nur auf Notifizierungsverfahren anzuwenden wäre. Eine solche Auslegung würde auch dem Zweck dieser Bestimmung nicht vollumfänglich gerecht werden, kann doch die Frage des Vorliegens von Abfall gerade dann entscheidend sein, wenn der zur Notifizierung oder zur Mitführung bestimmter Dokumente zwecks Information Verpflichtete seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Das Fehlen einer vorgeschriebenen Notifizierung oder ein Verstoß gegen die Mitführung bestimmter Dokumente zwecks Information allein kann jedoch nicht zur Folge haben, dass die zuständige Behörde (hier am Bestimmungsort) die betreffenden Materialien nicht als Abfall qualifizieren dürfte.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012070284.X01Im RIS seit
10.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017