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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters kann eine Berufung durch die innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgte eigenhändige Unterfertigung durch den Berufungswerber verbessert werden (vgl. E 18. März 1987, 86/09/0044; E 11. Mai 2009, 2006/18/0170). Gelangt die Berufungsbehörde zur Ansicht, dass der Vertreter des Berufungswerbers, der die Berufung eingebracht hat, bereits im Zeitpunkt der Berufungserhebung dazu nicht mehr bevollmächtigt war, so hat sie klarzustellen, ob sich der Berufungswerber die Berufung nicht als von ihm selbst erhoben zurechnen lassen will (vgl. E 15. Mai 2003, 2002/01/0062). Nichts anderes kann aber in dem Fall gelten, in dem die Berufung durch einen dazu nicht Befugten für die Gemeinde unterfertigt, allerdings vom zuständigen Organ, nämlich dem Bürgermeister, eingebracht wurde, wobei unzweifelhaft ist, dass die Berufung der Gemeinde zuzurechnen ist und eine Verbesserung der Berufung durch Beisetzung der Unterschrift des Bürgermeisters innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgte. Über die somit zulässige Berufung wäre daher eine Sachentscheidung zu treffen gewesen.Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters kann eine Berufung durch die innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgte eigenhändige Unterfertigung durch den Berufungswerber verbessert werden vergleiche E 18. März 1987, 86/09/0044; E 11. Mai 2009, 2006/18/0170). Gelangt die Berufungsbehörde zur Ansicht, dass der Vertreter des Berufungswerbers, der die Berufung eingebracht hat, bereits im Zeitpunkt der Berufungserhebung dazu nicht mehr bevollmächtigt war, so hat sie klarzustellen, ob sich der Berufungswerber die Berufung nicht als von ihm selbst erhoben zurechnen lassen will vergleiche E 15. Mai 2003, 2002/01/0062). Nichts anderes kann aber in dem Fall gelten, in dem die Berufung durch einen dazu nicht Befugten für die Gemeinde unterfertigt, allerdings vom zuständigen Organ, nämlich dem Bürgermeister, eingebracht wurde, wobei unzweifelhaft ist, dass die Berufung der Gemeinde zuzurechnen ist und eine Verbesserung der Berufung durch Beisetzung der Unterschrift des Bürgermeisters innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgte. Über die somit zulässige Berufung wäre daher eine Sachentscheidung zu treffen gewesen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Formgebrechen behebbare Unterschrift Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012070236.X02Im RIS seit
23.05.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017