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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §13 Abs4;Rechtssatz
Schriftliche Anbringen bedürfen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; das folgt aus § 13 Abs 4 AVG, der nur bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens einen Nachweis vorsieht.Schriftliche Anbringen bedürfen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; das folgt aus Paragraph 13, Absatz 4, AVG, der nur bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens einen Nachweis vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012070236.X01Im RIS seit
23.05.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017