RS Vwgh 2013/4/26 2012/07/0085

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Veröffentlicht am 26.04.2013
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §38;
FlVfGG §15;
FlVfGG §33;
FlVfGG §34;
FlVfGG §35;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2;
FlVfLG Tir 1996 §69;
FlVfLG Tir 1996 §73 litd;

Rechtssatz

Im mit E vom 15. September 2011, 2011/07/0192, beendeten Verfahren hatte der VwGH zu prüfen, ob trotz eines offenen Regulierungsverfahrens eine Feststellung der Gemeindegutseigenschaft der AG getroffen werden könnte, die sich auf Bestimmungen (§§ 69 und 73 lit d Tir FlVFLG 1996) stützte, die nur außerhalb eines Regulierungsverfahrens zulässigerweise zur Anwendung gelangten. In diesem Zusammenhang vertrat der VwGH die Ansicht, dass die Qualifikation der AG als Hauptfrage nicht außerhalb des Regulierungsverfahrens, sondern innerhalb des (hier: noch offenen) Regulierungsverfahrens zu klären ist. Dessen ungeachtet ist jede Behörde im Rahmen des § 38 AVG aber befugt, im Zuge einer Vorfragenentscheidung die Frage der Qualifikation der Agrargemeinschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft aus eigenem zu prüfen.Im mit E vom 15. September 2011, 2011/07/0192, beendeten Verfahren hatte der VwGH zu prüfen, ob trotz eines offenen Regulierungsverfahrens eine Feststellung der Gemeindegutseigenschaft der AG getroffen werden könnte, die sich auf Bestimmungen (Paragraphen 69 und 73 Litera d, Tir FlVFLG 1996) stützte, die nur außerhalb eines Regulierungsverfahrens zulässigerweise zur Anwendung gelangten. In diesem Zusammenhang vertrat der VwGH die Ansicht, dass die Qualifikation der AG als Hauptfrage nicht außerhalb des Regulierungsverfahrens, sondern innerhalb des (hier: noch offenen) Regulierungsverfahrens zu klären ist. Dessen ungeachtet ist jede Behörde im Rahmen des Paragraph 38, AVG aber befugt, im Zuge einer Vorfragenentscheidung die Frage der Qualifikation der Agrargemeinschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft aus eigenem zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012070085.X01

Im RIS seit

08.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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