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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §38;Rechtssatz
Im mit E vom 15. September 2011, 2011/07/0192, beendeten Verfahren hatte der VwGH zu prüfen, ob trotz eines offenen Regulierungsverfahrens eine Feststellung der Gemeindegutseigenschaft der AG getroffen werden könnte, die sich auf Bestimmungen (§§ 69 und 73 lit d Tir FlVFLG 1996) stützte, die nur außerhalb eines Regulierungsverfahrens zulässigerweise zur Anwendung gelangten. In diesem Zusammenhang vertrat der VwGH die Ansicht, dass die Qualifikation der AG als Hauptfrage nicht außerhalb des Regulierungsverfahrens, sondern innerhalb des (hier: noch offenen) Regulierungsverfahrens zu klären ist. Dessen ungeachtet ist jede Behörde im Rahmen des § 38 AVG aber befugt, im Zuge einer Vorfragenentscheidung die Frage der Qualifikation der Agrargemeinschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft aus eigenem zu prüfen.Im mit E vom 15. September 2011, 2011/07/0192, beendeten Verfahren hatte der VwGH zu prüfen, ob trotz eines offenen Regulierungsverfahrens eine Feststellung der Gemeindegutseigenschaft der AG getroffen werden könnte, die sich auf Bestimmungen (Paragraphen 69 und 73 Litera d, Tir FlVFLG 1996) stützte, die nur außerhalb eines Regulierungsverfahrens zulässigerweise zur Anwendung gelangten. In diesem Zusammenhang vertrat der VwGH die Ansicht, dass die Qualifikation der AG als Hauptfrage nicht außerhalb des Regulierungsverfahrens, sondern innerhalb des (hier: noch offenen) Regulierungsverfahrens zu klären ist. Dessen ungeachtet ist jede Behörde im Rahmen des Paragraph 38, AVG aber befugt, im Zuge einer Vorfragenentscheidung die Frage der Qualifikation der Agrargemeinschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft aus eigenem zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012070085.X01Im RIS seit
08.07.2013Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013