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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Weist die Berufungsbehörde die Berufung ohne Differenzierung - unter gleichzeitiger Bestätigung des angefochtenen Bescheids - ab, hat sie damit auch, selbst wenn sie in der Begründung darauf nicht Bezug nimmt, über die Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung abgesprochen.
Schlagworte
Spruch und Begründung Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012070006.X03Im RIS seit
24.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013