RS Vwgh 2013/4/26 2012/07/0006

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Veröffentlicht am 26.04.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Weist die Berufungsbehörde die Berufung ohne Differenzierung - unter gleichzeitiger Bestätigung des angefochtenen Bescheids - ab, hat sie damit auch, selbst wenn sie in der Begründung darauf nicht Bezug nimmt, über die Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung abgesprochen.

Schlagworte

Spruch und Begründung Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012070006.X03

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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