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43/02 LeistungsrechtNorm
HGG 2001 §31;Rechtssatz
§ 32 Abs. 1 und Abs. 3 HGG 2001 regelt das Ausmaß der Wohnkostenbeihilfe und stellt nur insofern auf einen gemeinsamen Haushalt eines Präsenz- oder Zivildieners und seiner Lebensgefährtin ab. Ein gemeinsamer Haushalt setzt nach der Rechtsprechung jedenfalls eine auf längere Zeit berechnete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. zB das Urteil des OGH vom 19. September 2003, 10 ObS 201/03m) und grundsätzlich voraus, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden (vgl. den Beschluss des OGH vom 28. März 2002, 8 Ob 65/02w).Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 3, HGG 2001 regelt das Ausmaß der Wohnkostenbeihilfe und stellt nur insofern auf einen gemeinsamen Haushalt eines Präsenz- oder Zivildieners und seiner Lebensgefährtin ab. Ein gemeinsamer Haushalt setzt nach der Rechtsprechung jedenfalls eine auf längere Zeit berechnete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vergleiche zB das Urteil des OGH vom 19. September 2003, 10 ObS 201/03m) und grundsätzlich voraus, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden vergleiche den Beschluss des OGH vom 28. März 2002, 8 Ob 65/02w).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011110188.X02Im RIS seit
31.05.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014