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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
HGG 2001 §31 Abs1;Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 19. Oktober 2010, Zl. 2010/11/0170 (mwH), hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 ausgeführt, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlten nach dem zitierten Erkenntnis jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt würden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führten. Diese Rechtsprechung, von der vor dem Hintergrund der Materialien (357 Blg NR 21. GP) zum HGG 2001, welche auf Wohngemeinschaften Bezug nehmen, abzugehen die Beschwerde keinen Anlass gibt, ist auch für den Beschwerdefall maßgebend, zumal auch durch die Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 zum HGG 2001 keine für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Änderung der Rechtslage eingetreten ist.Im Erkenntnis vom 19. Oktober 2010, Zl. 2010/11/0170 (mwH), hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 ausgeführt, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlten nach dem zitierten Erkenntnis jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt würden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führten. Diese Rechtsprechung, von der vor dem Hintergrund der Materialien (357 Blg NR 21. Gesetzgebungsperiode zum HGG 2001, welche auf Wohngemeinschaften Bezug nehmen, abzugehen die Beschwerde keinen Anlass gibt, ist auch für den Beschwerdefall maßgebend, zumal auch durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, zum HGG 2001 keine für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Änderung der Rechtslage eingetreten ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011110188.X01Im RIS seit
31.05.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014