RS Vwgh 2013/4/26 2011/11/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
43/02 Leistungsrecht
44 Zivildienst

Norm

HGG 2001 §31 Abs1;
HGG 2001 §31 Abs2;
VwRallg;
ZDG 1986 §34;
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 19. Oktober 2010, Zl. 2010/11/0170 (mwH), hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 ausgeführt, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlten nach dem zitierten Erkenntnis jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt würden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führten. Diese Rechtsprechung, von der vor dem Hintergrund der Materialien (357 Blg NR 21. GP) zum HGG 2001, welche auf Wohngemeinschaften Bezug nehmen, abzugehen die Beschwerde keinen Anlass gibt, ist auch für den Beschwerdefall maßgebend, zumal auch durch die Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 zum HGG 2001 keine für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Änderung der Rechtslage eingetreten ist.Im Erkenntnis vom 19. Oktober 2010, Zl. 2010/11/0170 (mwH), hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 ausgeführt, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlten nach dem zitierten Erkenntnis jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt würden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führten. Diese Rechtsprechung, von der vor dem Hintergrund der Materialien (357 Blg NR 21. Gesetzgebungsperiode zum HGG 2001, welche auf Wohngemeinschaften Bezug nehmen, abzugehen die Beschwerde keinen Anlass gibt, ist auch für den Beschwerdefall maßgebend, zumal auch durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, zum HGG 2001 keine für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Änderung der Rechtslage eingetreten ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011110188.X01

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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