Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Während ein nachträglich eingeholtes Sachverständigengutachten als solches keinen Wiederaufnahmegrund zu bilden vermag, können vom Sachverständigen festgestellte, neu hervorgekommene Tatsachen durchaus einen Wiederaufnahmegrund darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011110051.X03Im RIS seit
10.06.2013Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019