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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §111 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/11/0127Rechtssatz
Dass eine gleichartige Anordnung einer sinngemäßen Anwendung auf (einzelne oder alle) Tätigkeiten nach § 111 Abs. 2 GewO 1994 im gesamten § 111 GewO 1994 fehlt, ist nicht als Indiz dafür zu werten, dass Gastgewerbetreibende nach § 111 Abs. 4 GewO 1994 auch diejenigen sind, die Tätigkeiten nach Abs. 2 ausüben, weil der Gesetzgeber sonst eine Einschränkung vorgenommen hätte, sondern vielmehr als klarer Hinweis darauf, dass - anders als in den §§ 112 und 113 GewO 1994 - Gastgewerbetreibende nach § 111 Abs. 4 leg.cit. nur diejenigen sind, die über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 iVm. § 94 Z. 26 GewO 1994 verfügen.Dass eine gleichartige Anordnung einer sinngemäßen Anwendung auf (einzelne oder alle) Tätigkeiten nach Paragraph 111, Absatz 2, GewO 1994 im gesamten Paragraph 111, GewO 1994 fehlt, ist nicht als Indiz dafür zu werten, dass Gastgewerbetreibende nach Paragraph 111, Absatz 4, GewO 1994 auch diejenigen sind, die Tätigkeiten nach Absatz 2, ausüben, weil der Gesetzgeber sonst eine Einschränkung vorgenommen hätte, sondern vielmehr als klarer Hinweis darauf, dass - anders als in den Paragraphen 112 und 113 GewO 1994 - Gastgewerbetreibende nach Paragraph 111, Absatz 4, leg.cit. nur diejenigen sind, die über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gastgewerbe gemäß Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 verfügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011110009.X08Im RIS seit
04.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017