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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §111 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/11/0127Rechtssatz
Dass § 112 GewO 1994, wenn er von Gastgewerbetreibenden spricht, nur die eine Tätigkeit nach § 111 Abs. 1 leg.cit. Ausübenden erfasst, ergibt sich unmissverständlich aus seinen Abs. 2 bis 2c.Dass Paragraph 112, GewO 1994, wenn er von Gastgewerbetreibenden spricht, nur die eine Tätigkeit nach Paragraph 111, Absatz eins, leg.cit. Ausübenden erfasst, ergibt sich unmissverständlich aus seinen Absatz 2 bis 2 c,
§ 112 Abs. 2 enthält Vorschriften für Gastgewerbetreibende bei der Ausübung des Gewerbes und eine Ermächtigung des Landeshauptmannes zur Erlassung ergänzender Vorschriften, Abs. 2a eine Ermächtigung der Behörde für Ausnahmen und Abs. 2b eine Ermächtigung der Behörde zur Vorschreibung erforderlicher Maßnahmen. Abs. 2c zweiter Satz normiert, dass die Abs. 2 bis 2b und gemäß Abs. 2 erlassene Verordnungen sinngemäß "für die im § 50 Abs. 1 Z. 11 genannten sowie die unter § 111 Abs. 2 Z. 2, 4 und 5 fallenden Tätigkeiten, wenn hiebei mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden", gelten. Diese ausdrückliche Anordnung der sinngemäßen Anwendung wäre unverständlich weil entbehrlich, wenn Personen, die die in § 111 Abs. 2 GewO 1994 genannten Tätigkeiten ausüben, ohnehin als Gastgewerbetreibende anzusehen wären.Paragraph 112, Absatz 2, enthält Vorschriften für Gastgewerbetreibende bei der Ausübung des Gewerbes und eine Ermächtigung des Landeshauptmannes zur Erlassung ergänzender Vorschriften, Absatz 2 a, eine Ermächtigung der Behörde für Ausnahmen und Absatz 2 b, eine Ermächtigung der Behörde zur Vorschreibung erforderlicher Maßnahmen. Absatz 2 c, zweiter Satz normiert, dass die Absatz 2 bis 2 b und gemäß Absatz 2, erlassene Verordnungen sinngemäß "für die im Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, genannten sowie die unter Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 5 fallenden Tätigkeiten, wenn hiebei mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden", gelten. Diese ausdrückliche Anordnung der sinngemäßen Anwendung wäre unverständlich weil entbehrlich, wenn Personen, die die in Paragraph 111, Absatz 2, GewO 1994 genannten Tätigkeiten ausüben, ohnehin als Gastgewerbetreibende anzusehen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011110009.X06Im RIS seit
04.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017