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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §111 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/11/0127Rechtssatz
Gemäß § 112 Abs. 1 GewO 1994 wird ein Gastgewerbe auch dann ausgeübt, wenn einzelne Dienstleistungen, die in ihrer Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit gemäß § 111 Abs. 1 leg.cit. ergeben, gesondert von zwei oder mehreren Unternehmern für dieselben Leistungsempfänger und im selben Standort erbracht werden. Diese Bestimmung indiziert, dass nur die in § 111 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten Gastgewerbe sind.Gemäß Paragraph 112, Absatz eins, GewO 1994 wird ein Gastgewerbe auch dann ausgeübt, wenn einzelne Dienstleistungen, die in ihrer Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz eins, leg.cit. ergeben, gesondert von zwei oder mehreren Unternehmern für dieselben Leistungsempfänger und im selben Standort erbracht werden. Diese Bestimmung indiziert, dass nur die in Paragraph 111, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten Gastgewerbe sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011110009.X05Im RIS seit
04.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017