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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §111 Abs2 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/11/0127Rechtssatz
Träfe die Auffassung zu, dass unter den Begriff "Gastgewerbetreibende" auch diejenigen Personen fallen, welche zur Ausübung in § 111 Abs. 2 GewO 1994 genannter Tätigkeiten berechtigt sind, so müssten ihnen - lege non distinguente - sämtliche der in Abs. 4 genannten Nebenrechte zustehen, damit auch das Halten von Spielen (Z. 2) und das Veranstalten von Ausflugsfahrten (Z. 3). Dass den Betreibern von Frühstückspensionen nach § 111 Abs. 2 Z. 4 GewO 1994 nebenbei auch das Halten von Spielen und das Veranstalten von Ausflugsfahrten für ihre Gäste erlaubt sein sollte, kann dem Gesetzgeber nicht ernsthaft zugesonnen werden.Träfe die Auffassung zu, dass unter den Begriff "Gastgewerbetreibende" auch diejenigen Personen fallen, welche zur Ausübung in Paragraph 111, Absatz 2, GewO 1994 genannter Tätigkeiten berechtigt sind, so müssten ihnen - lege non distinguente - sämtliche der in Absatz 4, genannten Nebenrechte zustehen, damit auch das Halten von Spielen (Ziffer 2,) und das Veranstalten von Ausflugsfahrten (Ziffer 3,). Dass den Betreibern von Frühstückspensionen nach Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 nebenbei auch das Halten von Spielen und das Veranstalten von Ausflugsfahrten für ihre Gäste erlaubt sein sollte, kann dem Gesetzgeber nicht ernsthaft zugesonnen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011110009.X04Im RIS seit
04.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017