Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §111 Abs4 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/11/0127Rechtssatz
111 Abs. 4 Z. 4 GewO 1994 berechtigt Gastgewerbetreibende - über die ihnen nach § 32 leg.cit. ohnehin zustehenden Nebenrechte hinaus - zusätzlich, während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes näher umschriebene Waren, nämlich "die von ihnen verabreichten Speisen und ausgeschenkten Getränke, halbfertige Speisen und ausgeschenkten Getränke, halbfertige Speisen, die von ihnen verwendeten Lebensmittel sowie Reiseproviant (lit. a), Waren des üblichen Reisebedarfes (lit. b) sowie Geschenkartikel (lit. c)" zu verkaufen. Diese in § 111 Abs. 4 Z. 4 GewO 1994 geregelte spezielle Nebenberechtigung (Verkaufsberechtigung) für das Gastgewerbe ist nicht unbeschränkt, sie steht nämlich nur den Gastgewerbetreibenden, nur während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes und letztlich nur hinsichtlich der taxativ aufgezählten Warengruppen zu.111 Absatz 4, Ziffer 4, GewO 1994 berechtigt Gastgewerbetreibende - über die ihnen nach Paragraph 32, leg.cit. ohnehin zustehenden Nebenrechte hinaus - zusätzlich, während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes näher umschriebene Waren, nämlich "die von ihnen verabreichten Speisen und ausgeschenkten Getränke, halbfertige Speisen und ausgeschenkten Getränke, halbfertige Speisen, die von ihnen verwendeten Lebensmittel sowie Reiseproviant (Litera a,), Waren des üblichen Reisebedarfes (Litera b,) sowie Geschenkartikel (Litera c,)" zu verkaufen. Diese in Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, GewO 1994 geregelte spezielle Nebenberechtigung (Verkaufsberechtigung) für das Gastgewerbe ist nicht unbeschränkt, sie steht nämlich nur den Gastgewerbetreibenden, nur während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes und letztlich nur hinsichtlich der taxativ aufgezählten Warengruppen zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011110009.X03Im RIS seit
04.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017