Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §111;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/11/0127Rechtssatz
Es ist davon auszugehen, dass das ÖffnungszeitenG 2003 in § 2 Z. 2 unter "Gastgewerbe" dasselbe versteht wie die GewO 1994.Es ist davon auszugehen, dass das ÖffnungszeitenG 2003 in Paragraph 2, Ziffer 2, unter "Gastgewerbe" dasselbe versteht wie die GewO 1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011110009.X02Im RIS seit
04.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017