Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §14;Rechtssatz
Einem Nachbarn steht in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 6 Abs 2 NÖ BauO 1996 zu, und es wird daher allein dadurch, dass von einem Bauwerk Niederschlagswässer auf das Grundstück des Nachbarn gelangen könnten, eine Verletzung des Nachbarrechts auf Trockenheit iSd § 6 Abs 2 Z 1 legcit nicht geltend gemacht (Hinweis E 20. Juli 2004, 2003/05/0249; E 28. Oktober 2008, 2007/05/0072). Hingegen hat der Nachbar gemäß § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BauO 1996 ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gewährleistung der Trockenheit seiner Bauwerke. Bei Geländeveränderungen und der Errichtung von Mauern oder Zaunsockeln ist daher darauf zu achten, dass dadurch nicht Niederschlagswässer auf Nachbarbauwerke hingelenkt werden. Dieses Recht auf Gewährleistung der Trockenheit steht allerdings einem Nachbarn nur hinsichtlich dessen bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw angezeigten Bauwerke zu (Hinweis E 6. Juli 2010, 2009/05/0016).Einem Nachbarn steht in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 zu, und es wird daher allein dadurch, dass von einem Bauwerk Niederschlagswässer auf das Grundstück des Nachbarn gelangen könnten, eine Verletzung des Nachbarrechts auf Trockenheit iSd Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, legcit nicht geltend gemacht (Hinweis E 20. Juli 2004, 2003/05/0249; E 28. Oktober 2008, 2007/05/0072). Hingegen hat der Nachbar gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gewährleistung der Trockenheit seiner Bauwerke. Bei Geländeveränderungen und der Errichtung von Mauern oder Zaunsockeln ist daher darauf zu achten, dass dadurch nicht Niederschlagswässer auf Nachbarbauwerke hingelenkt werden. Dieses Recht auf Gewährleistung der Trockenheit steht allerdings einem Nachbarn nur hinsichtlich dessen bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw angezeigten Bauwerke zu (Hinweis E 6. Juli 2010, 2009/05/0016).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070204.X05Im RIS seit
23.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013