Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/07/0176 E 28. Februar 1996 RS 3Stammrechtssatz
Der Ausspruch eines Bescheides nach § 111 Abs 4 WRG, daß die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der zur Verwirklichung des Projektes erforderlichen Grundstücke gegeben sind, weil die notwendigen Dienstbarkeiten als eingeräumt anzusehen sind, ist im Ergebnis auch dann zutreffend, wenn man davon ausgeht, daß § 111 Abs 4 WRG wegen des Vorliegens einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Grundinanspruchnahme nicht zur Anwendung kommt, da die erforderlichen Dienstbarkeiten dann eben durch diese Vereinbarung als eingeräumt anzusehen sind.Der Ausspruch eines Bescheides nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG, daß die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der zur Verwirklichung des Projektes erforderlichen Grundstücke gegeben sind, weil die notwendigen Dienstbarkeiten als eingeräumt anzusehen sind, ist im Ergebnis auch dann zutreffend, wenn man davon ausgeht, daß Paragraph 111, Absatz 4, WRG wegen des Vorliegens einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Grundinanspruchnahme nicht zur Anwendung kommt, da die erforderlichen Dienstbarkeiten dann eben durch diese Vereinbarung als eingeräumt anzusehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070196.X07Im RIS seit
23.05.2013Zuletzt aktualisiert am
20.08.2014