RS Vwgh 2013/4/26 2011/07/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2013
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Annahme der Rechtsfolgen des § 111 Abs 4 WRG 1959 beruht auf der Fiktion der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers, die darin gelegen ist, dass keine Einwendungen erhoben werden. Erhebt der Liegenschaftseigentümer im Verfahren eine Einwendung gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks, so fehlt es an einem Tatbestandsmerkmal des § 111 Abs 4 legcit, und es kann daher die Behörde nicht nach dieser Gesetzesbestimmung vorgehen (Hinweis E 25. November 1999, 98/07/0181). Ferner kommt die Heranziehung dieser Gesetzesbestimmung nach ihrem klaren Wortlaut nur dann in Betracht, wenn die bewilligte Anlage fremden Grund lediglich in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt.Die Annahme der Rechtsfolgen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 beruht auf der Fiktion der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers, die darin gelegen ist, dass keine Einwendungen erhoben werden. Erhebt der Liegenschaftseigentümer im Verfahren eine Einwendung gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks, so fehlt es an einem Tatbestandsmerkmal des Paragraph 111, Absatz 4, legcit, und es kann daher die Behörde nicht nach dieser Gesetzesbestimmung vorgehen (Hinweis E 25. November 1999, 98/07/0181). Ferner kommt die Heranziehung dieser Gesetzesbestimmung nach ihrem klaren Wortlaut nur dann in Betracht, wenn die bewilligte Anlage fremden Grund lediglich in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011070196.X06

Im RIS seit

23.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten