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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Die Annahme der Rechtsfolgen des § 111 Abs 4 WRG 1959 beruht auf der Fiktion der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers, die darin gelegen ist, dass keine Einwendungen erhoben werden. Erhebt der Liegenschaftseigentümer im Verfahren eine Einwendung gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks, so fehlt es an einem Tatbestandsmerkmal des § 111 Abs 4 legcit, und es kann daher die Behörde nicht nach dieser Gesetzesbestimmung vorgehen (Hinweis E 25. November 1999, 98/07/0181). Ferner kommt die Heranziehung dieser Gesetzesbestimmung nach ihrem klaren Wortlaut nur dann in Betracht, wenn die bewilligte Anlage fremden Grund lediglich in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt.Die Annahme der Rechtsfolgen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 beruht auf der Fiktion der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers, die darin gelegen ist, dass keine Einwendungen erhoben werden. Erhebt der Liegenschaftseigentümer im Verfahren eine Einwendung gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks, so fehlt es an einem Tatbestandsmerkmal des Paragraph 111, Absatz 4, legcit, und es kann daher die Behörde nicht nach dieser Gesetzesbestimmung vorgehen (Hinweis E 25. November 1999, 98/07/0181). Ferner kommt die Heranziehung dieser Gesetzesbestimmung nach ihrem klaren Wortlaut nur dann in Betracht, wenn die bewilligte Anlage fremden Grund lediglich in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070196.X06Im RIS seit
23.05.2013Zuletzt aktualisiert am
20.08.2014