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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §871;Rechtssatz
Das Vorliegen eines Willensmangels bewirkt nur ein Gestaltungsrecht des Irrenden. Um die Rechtswirksamkeit des Vertrags bzw der Vereinbarung zu beseitigen, ist die gerichtliche Geltendmachung des Irrtums erforderlich, eine bloß außergerichtliche Erklärung reicht hiefür nicht aus, sieht man von der Möglichkeit der einvernehmlichen Aufhebung eines Vertrags ab. Hat jedoch der Irrende dieses Gestaltungsrecht vor den ordentlichen Gerichten nicht ausgeübt und wurde daher der Vertrag bzw die Vereinbarung nicht durch eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts aufgehoben, so ist im (wasserrechtlichen) Verfahren von der Rechtswirksamkeit des Vertrags auszugehen (vgl in diesem Zusammenhang zur Frage der Wirkungen fehlerhafter Willenserklärungen, so etwa eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage, E 22. September 1992, 91/07/0007).Das Vorliegen eines Willensmangels bewirkt nur ein Gestaltungsrecht des Irrenden. Um die Rechtswirksamkeit des Vertrags bzw der Vereinbarung zu beseitigen, ist die gerichtliche Geltendmachung des Irrtums erforderlich, eine bloß außergerichtliche Erklärung reicht hiefür nicht aus, sieht man von der Möglichkeit der einvernehmlichen Aufhebung eines Vertrags ab. Hat jedoch der Irrende dieses Gestaltungsrecht vor den ordentlichen Gerichten nicht ausgeübt und wurde daher der Vertrag bzw die Vereinbarung nicht durch eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts aufgehoben, so ist im (wasserrechtlichen) Verfahren von der Rechtswirksamkeit des Vertrags auszugehen vergleiche in diesem Zusammenhang zur Frage der Wirkungen fehlerhafter Willenserklärungen, so etwa eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage, E 22. September 1992, 91/07/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070196.X05Im RIS seit
23.05.2013Zuletzt aktualisiert am
20.08.2014