RS Vwgh 2013/4/26 2011/07/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2013
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §871;
ABGB §872;
ABGB §914;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §12 Abs2;
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Das Vorliegen eines Willensmangels bewirkt nur ein Gestaltungsrecht des Irrenden. Um die Rechtswirksamkeit des Vertrags bzw der Vereinbarung zu beseitigen, ist die gerichtliche Geltendmachung des Irrtums erforderlich, eine bloß außergerichtliche Erklärung reicht hiefür nicht aus, sieht man von der Möglichkeit der einvernehmlichen Aufhebung eines Vertrags ab. Hat jedoch der Irrende dieses Gestaltungsrecht vor den ordentlichen Gerichten nicht ausgeübt und wurde daher der Vertrag bzw die Vereinbarung nicht durch eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts aufgehoben, so ist im (wasserrechtlichen) Verfahren von der Rechtswirksamkeit des Vertrags auszugehen (vgl in diesem Zusammenhang zur Frage der Wirkungen fehlerhafter Willenserklärungen, so etwa eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage, E 22. September 1992, 91/07/0007).Das Vorliegen eines Willensmangels bewirkt nur ein Gestaltungsrecht des Irrenden. Um die Rechtswirksamkeit des Vertrags bzw der Vereinbarung zu beseitigen, ist die gerichtliche Geltendmachung des Irrtums erforderlich, eine bloß außergerichtliche Erklärung reicht hiefür nicht aus, sieht man von der Möglichkeit der einvernehmlichen Aufhebung eines Vertrags ab. Hat jedoch der Irrende dieses Gestaltungsrecht vor den ordentlichen Gerichten nicht ausgeübt und wurde daher der Vertrag bzw die Vereinbarung nicht durch eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts aufgehoben, so ist im (wasserrechtlichen) Verfahren von der Rechtswirksamkeit des Vertrags auszugehen vergleiche in diesem Zusammenhang zur Frage der Wirkungen fehlerhafter Willenserklärungen, so etwa eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage, E 22. September 1992, 91/07/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011070196.X05

Im RIS seit

23.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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