RS Vwgh 2013/4/26 2011/07/0196

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Veröffentlicht am 26.04.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §6;
ABGB §914;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0179 E 18. September 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Das Gegensatzpaar "objektive Betrachtung" und "subjektive Auffassung des Erklärenden" bedeutet, daß für die Bedeutung einer Willenserklärung weder allein der Wille des Erklärenden noch allein die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers, maßgeblich ist, sondern wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011070196.X04

Im RIS seit

23.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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