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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/11/0179 E 18. September 1985 RS 2Stammrechtssatz
Das Gegensatzpaar "objektive Betrachtung" und "subjektive Auffassung des Erklärenden" bedeutet, daß für die Bedeutung einer Willenserklärung weder allein der Wille des Erklärenden noch allein die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers, maßgeblich ist, sondern wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070196.X04Im RIS seit
23.05.2013Zuletzt aktualisiert am
20.08.2014