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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Bei der Auslegung eines zwischen den Parteien im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommens - eine solche Vereinbarung entfaltet unabhängig davon, ob sie gemäß § 111 Abs 3 WRG 1959 beurkundet wurde, zivilrechtliche Wirkungen (Hinweis E 24. Mai 2012, 2010/07/0184) - ist es Aufgabe der Behörde, den Inhalt der Vereinbarung zu erforschen. Hiebei ist gemäß § 914 ABGB dann, wenn ein Vertrag oder eine Erklärung ausgelegt wird, nicht zu erforschen, welchen subjektiven, dem Partner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen musste.Bei der Auslegung eines zwischen den Parteien im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommens - eine solche Vereinbarung entfaltet unabhängig davon, ob sie gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 beurkundet wurde, zivilrechtliche Wirkungen (Hinweis E 24. Mai 2012, 2010/07/0184) - ist es Aufgabe der Behörde, den Inhalt der Vereinbarung zu erforschen. Hiebei ist gemäß Paragraph 914, ABGB dann, wenn ein Vertrag oder eine Erklärung ausgelegt wird, nicht zu erforschen, welchen subjektiven, dem Partner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen musste.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070196.X03Im RIS seit
23.05.2013Zuletzt aktualisiert am
20.08.2014