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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs1;Rechtssatz
Es ist grundsätzlich gleichzeitig mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ein bestimmtes Projekt, insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme fremder Liegenschaften, Vorsorge für dessen Realisierung zu treffen (sogenannte Realisierungsvorsorge). Die Behörde hat (ua) zu beurteilen, ob mit einer schriftlichen Vereinbarung ein den Eingriff in das Grundeigentum zulassender Privatrechtstitel vorliegt bzw. ob eine Zustimmungserklärung für diesen Eingriff volle Rechtswirksamkeit entfaltet und durchsetzbar ist (vgl. E 24. Mai 2012, 2010/07/0184).Es ist grundsätzlich gleichzeitig mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ein bestimmtes Projekt, insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme fremder Liegenschaften, Vorsorge für dessen Realisierung zu treffen (sogenannte Realisierungsvorsorge). Die Behörde hat (ua) zu beurteilen, ob mit einer schriftlichen Vereinbarung ein den Eingriff in das Grundeigentum zulassender Privatrechtstitel vorliegt bzw. ob eine Zustimmungserklärung für diesen Eingriff volle Rechtswirksamkeit entfaltet und durchsetzbar ist vergleiche E 24. Mai 2012, 2010/07/0184).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070196.X02Im RIS seit
23.05.2013Zuletzt aktualisiert am
20.08.2014