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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/07/0090 E 12. Februar 1991 VwSlg 13377 A/1991 RS 2Stammrechtssatz
Abgesehen von § 38 WRG, in welchem Falle eine Einräumung von Zwangsrechten nicht in Betracht kommt, kann nach den Bestimmungen des WRG eine beantragte wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn sich der Bewilligungswerber mit dem Grundeigentümer über den beabsichtigten Eingriff und die dafür zu leistende Entschädigung geeinigt hat oder wenn ein entsprechendes Zwangsrecht begründet worden ist, ausgenommen die Fälle des § 111 Abs 4 WRG (Hinweis E 19.9.1989, 89/07/0029).Abgesehen von Paragraph 38, WRG, in welchem Falle eine Einräumung von Zwangsrechten nicht in Betracht kommt, kann nach den Bestimmungen des WRG eine beantragte wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn sich der Bewilligungswerber mit dem Grundeigentümer über den beabsichtigten Eingriff und die dafür zu leistende Entschädigung geeinigt hat oder wenn ein entsprechendes Zwangsrecht begründet worden ist, ausgenommen die Fälle des Paragraph 111, Absatz 4, WRG (Hinweis E 19.9.1989, 89/07/0029).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070196.X01Im RIS seit
23.05.2013Zuletzt aktualisiert am
20.08.2014