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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §41 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Die bloße Anführung des § 42 AVG in einer Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung reicht ebenso wenig aus wie etwa der - in der Kundmachung enthaltene - Hinweis, dass die Partei "als zustimmend angesehen" wird, "wenn" oder "soweit" sie nicht rechtzeitig (spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung) Einwendungen erhoben hat (vgl E 17. Dezember 2009, 2006/06/0124).Die bloße Anführung des Paragraph 42, AVG in einer Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung reicht ebenso wenig aus wie etwa der - in der Kundmachung enthaltene - Hinweis, dass die Partei "als zustimmend angesehen" wird, "wenn" oder "soweit" sie nicht rechtzeitig (spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung) Einwendungen erhoben hat vergleiche E 17. Dezember 2009, 2006/06/0124).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070159.X02Im RIS seit
23.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013