Index
L94056 Ärztekammer SteiermarkNorm
ABGB §1438;Rechtssatz
§ 21 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark sieht keinen "automatischen" Abzug einer fälligen Beitragsschuld von einem Kammerangehörigen zustehenden Leistungen vor, sondern ermöglicht die Geltendmachung einer Aufrechnung ("kann … abgezogen werden") und steht insofern im Einklang mit dem Verständnis von § 1438 ABGB, als nicht schon das gegenseitige Zusammentreffen aufrechenbarer Forderungen die Aufrechnung herbeiführt, dies vielmehr erst durch eine entsprechende Aufrechnungserklärung samt Konkretisierung der Gegenforderung bewirkt wird (vgl. Dullinger in Rummel, ABGB3, Rz 11ff zu § 1438). Klarzustellen ist lediglich, dass eine Aufrechnungserklärung die Konkretisierung der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung, also die Klarstellung, mit welcher eigenen Forderung aufgerechnet wird, erfordert. Zur anzuwendenden Berechnungsmethode bei einer aufrechnungsweise vorzunehmenden Gegenverrechnung mit Beitragsrückständen sei im Übrigen auf das E vom 21. März 2006, 2002/11/0156, mwN, verwiesen.Paragraph 21, Absatz 2, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark sieht keinen "automatischen" Abzug einer fälligen Beitragsschuld von einem Kammerangehörigen zustehenden Leistungen vor, sondern ermöglicht die Geltendmachung einer Aufrechnung ("kann … abgezogen werden") und steht insofern im Einklang mit dem Verständnis von Paragraph 1438, ABGB, als nicht schon das gegenseitige Zusammentreffen aufrechenbarer Forderungen die Aufrechnung herbeiführt, dies vielmehr erst durch eine entsprechende Aufrechnungserklärung samt Konkretisierung der Gegenforderung bewirkt wird vergleiche Dullinger in Rummel, ABGB3, Rz 11ff zu Paragraph 1438,). Klarzustellen ist lediglich, dass eine Aufrechnungserklärung die Konkretisierung der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung, also die Klarstellung, mit welcher eigenen Forderung aufgerechnet wird, erfordert. Zur anzuwendenden Berechnungsmethode bei einer aufrechnungsweise vorzunehmenden Gegenverrechnung mit Beitragsrückständen sei im Übrigen auf das E vom 21. März 2006, 2002/11/0156, mwN, verwiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010110152.X01Im RIS seit
31.05.2013Zuletzt aktualisiert am
28.06.2013