RS Vwgh 2013/4/26 2010/11/0152

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Veröffentlicht am 26.04.2013
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Index

L94056 Ärztekammer Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ABGB §1438;
ÄrzteG 1998 §110a Abs1;
ÄrzteG 1998 §110a Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Stmk §21 ;

Rechtssatz

§ 21 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark sieht keinen "automatischen" Abzug einer fälligen Beitragsschuld von einem Kammerangehörigen zustehenden Leistungen vor, sondern ermöglicht die Geltendmachung einer Aufrechnung ("kann … abgezogen werden") und steht insofern im Einklang mit dem Verständnis von § 1438 ABGB, als nicht schon das gegenseitige Zusammentreffen aufrechenbarer Forderungen die Aufrechnung herbeiführt, dies vielmehr erst durch eine entsprechende Aufrechnungserklärung samt Konkretisierung der Gegenforderung bewirkt wird (vgl. Dullinger in Rummel, ABGB3, Rz 11ff zu § 1438). Klarzustellen ist lediglich, dass eine Aufrechnungserklärung die Konkretisierung der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung, also die Klarstellung, mit welcher eigenen Forderung aufgerechnet wird, erfordert. Zur anzuwendenden Berechnungsmethode bei einer aufrechnungsweise vorzunehmenden Gegenverrechnung mit Beitragsrückständen sei im Übrigen auf das E vom 21. März 2006, 2002/11/0156, mwN, verwiesen.Paragraph 21, Absatz 2, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark sieht keinen "automatischen" Abzug einer fälligen Beitragsschuld von einem Kammerangehörigen zustehenden Leistungen vor, sondern ermöglicht die Geltendmachung einer Aufrechnung ("kann … abgezogen werden") und steht insofern im Einklang mit dem Verständnis von Paragraph 1438, ABGB, als nicht schon das gegenseitige Zusammentreffen aufrechenbarer Forderungen die Aufrechnung herbeiführt, dies vielmehr erst durch eine entsprechende Aufrechnungserklärung samt Konkretisierung der Gegenforderung bewirkt wird vergleiche Dullinger in Rummel, ABGB3, Rz 11ff zu Paragraph 1438,). Klarzustellen ist lediglich, dass eine Aufrechnungserklärung die Konkretisierung der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung, also die Klarstellung, mit welcher eigenen Forderung aufgerechnet wird, erfordert. Zur anzuwendenden Berechnungsmethode bei einer aufrechnungsweise vorzunehmenden Gegenverrechnung mit Beitragsrückständen sei im Übrigen auf das E vom 21. März 2006, 2002/11/0156, mwN, verwiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010110152.X01

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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