RS Vwgh 2013/4/26 2010/11/0089

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Veröffentlicht am 26.04.2013
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Index

L94053 Ärztekammer Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §69 Abs1;
AVG §56;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §23 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §66;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der Bf stellte einen Antrag auf Feststellung der Summen der von ihm geleisteten Einzahlungen zur Grund- und Ergänzungsleistung bzw. zur Zusatzleistung. Die Behörde hat die Erlassung eines Feststellungsbescheides für zulässig angesehen, weil die vom Bf einbezahlten Beiträge zur Grundrente und zur Zusatzleistung für seine künftig zu erwartenden Pensionsleistungen (offenbar gemeint: Pensionshöhe) von Bedeutung seien und dem Bf daher ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zukomme. Zur Feststellung der dem Bf gebührenden Pensionsleistungen aufgrund der von ihm einbezahlten Beiträge ist jedoch in der Satzung des Wohlfahrtsfonds ein gesondertes Verfahren aufgrund von Leistungsansuchen, das mit Bescheid zu erledigen ist, vorgesehen. Die Frage der einbezahlten Beiträge ist somit in diesem durch die Satzung vorgezeichneten Verfahren zu lösen, sodass die Erlassung des gegenständlich beantragten Feststellungsbescheides kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010110089.X01

Im RIS seit

14.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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